agb-vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen Hammerschmidt und Mössle GbR (nachfolgend jeweils HMS
genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge,
welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von HMS zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn HMS
diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von HMS sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der
Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung
bindend. HMS ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager
von HMS (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager
von HMS (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, HMS oder ein Dritter den
Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen
Preisliste von HMS enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes
Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport, Sach- und Dienstleistungen, Risiken
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet HMS nicht den Transport der
Mietgegenstände. Übernimmt HMS den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche
Vereinbarung zwischen HMS und dem Kunden, kann HMS den Transport nach eigener Wahl
selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde dafür sicherzustellen hat, dass die
Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten dem Kunden oder dem
von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können. Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt HMS den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten
wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
diesem Zweck die Abtretung der HMS gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
demjenigen Umfang verlangen, in dem HMS dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2
zur Haftung verpflichtet ist.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet HMS keine mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt HMS mit den
Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche
Vereinbarung zwischen HMS und dem Kunden, kann HMS die mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte
durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten
Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige
Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
4. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von
Entscheidungen Dritter
– die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei HMS abgeholt und/oder
zurückgegeben werden können,
– die Mietgegenstände bei von HMS übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem
Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden
können, und
– von HMS übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können,
trägt der Kunde, es sein denn, dass HMS oder von HMS eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich
sind.
§ 6 Stornierung
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der
nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung durch den Kunden bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung reduziert sich die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel:
Bei Stornierung bis 60 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 50% der vereinbarten Vergütung.
Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 30% der vereinbarten Vergütung.
Bei Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 20% der vereinbarten Vergütung.
Bei späterer Stornierung hat der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei HMS
maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass
HMS kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt
des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei
Vertragsbeginn fällig. HMS ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle
der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von
Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei HMS maßgeblich.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in
gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von HMS vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und
dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung
sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. HMS wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00
– 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel
oder eine etwaige Unvollständigkeit HMS unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der
Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher
Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies
gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S.
1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. HMS kann
das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen
Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der
Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. HMS kann die
Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den
Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland
befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB
steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von HMS erfolglos geblieben ist
oder HMS die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt
hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde
aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder
Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen,
wenn der Kunde den Mangel HMS zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer
unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde HMS zum Ersatz des dadurch
verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel
schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von HMS empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem
Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel
keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch HMS erfolgt, hat der Mieter HMS zuvor auf Verlangen
die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. HMS haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch HMS, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare Schäden, haftet HMS darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch HMS, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von HMS.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von HMS
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit
seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche
zugunsten von HMS zu vereinbaren. Soweit HMS infolge der Nichtumsetzung der
vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde
HMS von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
Servicepersonal von HMS gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen.
Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an
Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle
von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung
aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden
Gegenstände ohne Personal von HMS angemietet, hat der Kunde für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
2. Vereinbaren HMS und der Kunde, dass HMS die Versicherung übernimmt, hat der Kunde HMS
die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt HMS die Versicherung nicht, hat der
Kunde HMS den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen
und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, HMS unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu
benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei
denn, dass die Eingriffe der Sphäre HMS zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies
gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von HMS liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z.
B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses
mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
Zustand im Lager von HMS während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am
letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf
defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von HMS
abgeschlossen. HMS behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine
rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde HMS hiervon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung
des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der
Kunde HMS die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert,
ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden
Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall
sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde HMS den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist
nach, dass PRG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten
ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der
Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. HMS
erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten
vorgenommen zu haben, ist HMS ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu
lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam
in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen
Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise
diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HMS und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache
ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von HMS.
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des
§ 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von HMS. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Hammerschmidt & Mössle GbR
Grockelhofen 10
89340 Leipheim

Gesellschafter: Hammerschmidt Leopold, Andreas Mössle

Telefon: +49 (0) 8221 / 204433
Fax:        +49 (0) 8221 / 204434